Satzung der Deutschen Gesellschaft für Digitale Medizin (DGDM) e.V. in der am 16.11.2022 beschlossenen Fassung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Digitale Medizin (DGDM)“.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter Aktenzeichen VR 38767 B eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke, Ziele
1. Der Verein ist eine medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine der Gemeinnützigkeit schädlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Digitalen Medizin und ihrer Entwicklung als zukunftsorientierte Ergänzung der medizinischen Tätigkeiten. Er verfolgt diese Ziele insbesondere durch die Vereinigung der auf dem Gebiet der Digitalen Medizin tätigen Wissenschaftler:innen und Ärzt:innen. Hierzu gehören u.a. die Ausrichtung von Veranstaltung zum Thema Digitale Medizin und die Pflege der Beziehungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslandes.
3. Der Verein fördert die wissenschaftlich fundierte Aus-, Fort- und Weiterbildung in Studium, Klinik und Praxis in Form wissenschaftlicher Programme, Veranstaltungen und Informationen auf dem Gebiet der Digitalen Medizin. Die kann auch durch die Vergabe von Forschungsaufträgen oder Lehraufträgen an Hilfspersonen i.S.v. § 57 Abgabeordnung (AO) geschehen oder durch Vergabe wissenschaftlicher Preise, Stipendien und durch die ausschließlich i.S.v. § 57 AO unmittelbare Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsprogramme. Über die Vergabe von Preise und Stipendien und diesbezüglicher Vergaberichtlinien wird die Allgemeinheit durch geeignete Veröffentlichungen des Vereins informiert. Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlichen Tätigkeit des Vereins, werden grundsätzlich und zeitnah veröffentlicht.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Abschluss interdisziplinärer Vereinbarungen und die Erarbeitung und Aktualisierung medizinisch-wissenschaftlicher Empfehlungen und Leitlinien.
5. Der Verein vertritt die Belange der Digitalen Medizin in der Öffentlichkeit, bei Verbänden und der Politik, bei Leistungserbringern im Gesundheitswesen, bei Behörden und Ministerien, bei Selbstverwaltungskörperschaften, bei den Kostenträgern der Gesetzlichen und Privaten Kranken- und Unfallversicherungen und bei anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens und bei sonstigen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinigungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und korporative Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können in Deutschland oder im Ausland approbierte (Zahn-)Ärzt:innen sowie Wissenschaftler:innen und Angehörige nichtärztlicher Fachberufe im Gesundheitswesen werden, die sich praktisch oder wissenschaftlich mit der Digitalen Medizin beschäftigen oder berufliches Interesse für diese haben. Sie haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
3. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können Studierende sowie Auszubildende und Angehörige (zahn-)ärztlicher und nichtärztlicher Fachberufe im Gesundheitswesen werden, die ein praktisches oder wissenschaftliches Interesse an der Digitalen Medizin haben. Ein akademischer Abschluss ist hierfür nicht erforderlich. Sie haben Stimmrecht sowie Wahlrecht. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden. Sie können zu Kassenprüfer:innen gewählt werden.
4. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften werden, die in anderer Funktion in Bezug zur Digitalen Medizin tätig sind oder für dieses wissenschaftliches oder praktisches Interesse haben. Fördernde Mitglieder können auch wissenschaftliche Projekte finanziell unterstützen. Sie haben Stimmrecht, kein Wahlrecht und sind nicht wählbar.
5. Eine Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 und Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme in den Verein wird jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist gegenüber dem Antragsteller nicht zu begründen.
6. Ehrenmitglieder des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Digitalen Medizin außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag eines jeden Mitglieds gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 ernannt werden. Zur Ernennung eines Ehrenmitglieds bedarf es eines Beschlusses des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und sind nicht wählbar.
7. Korporative Mitglieder können wissenschaftliche Gesellschaften und andere Institutionen werden, die an einer aktiven Zusammenarbeit mit dem Verein interessiert sind. Korporative Mitglieder können auf Vorschlag eines jeden Mitglieds gemäß § 3 ernannt werden. Zur Ernennung eines korporativen Mitglieds bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und sind nicht wählbar. Sie haben jedoch das Recht eine Person aus ihren Reihen zu benennen, die als Abgesandte:r an den Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung des Vereins teilnimmt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste und
- durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Die schriftliche, freiwillige Austrittserklärung muss dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Für die Austrittserklärung gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Für das laufende Geschäftsjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen.
3. Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung erfolgt, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen vergangen sind. Im zweiten Mahnschreiben muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Das zweite Mahnschreiben mit der Ankündigung der Streichung der Mitgliedschaft muss postalisch per Einwurf-Einschreiben erfolgen. Das Mahnschreiben ist an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet und ist auch wirksam, wenn die Sendung der Mahnung als unzustellbar zurückkommt.
Die initiale Zahlungsaufforderung, jede Zahlungserinnerungen und auch das erste Mahnschreiben können per E-Mail erfolgen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Zahlung säumiger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. Erfolgt die Zahlung nachträglich, kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit das Mitglied wieder aufgenommen werden, ohne dass es eines Antrages bedarf.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder gegen die Vereinsziele grob oder vorsätzlich verstoßen hat oder durch sein Verhalten Zweck und Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit 75% Mehrheit.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Es besteht kein Recht auf Berufung. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht.
Die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Von den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 2 wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.
2. Von den außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 3 wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.
3. Von den fördernden Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 4 wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird. Dieser muss in jedem Fall höher ausfallen als der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder.
4. Ehrenmitglieder gemäß § 3 Absatz 6 und korporative Mitglieder gemäß § 3 Absatz 7 sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum Ende des dritten Monats des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
6. Sonderregelungen für beitragspflichtige Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1, 2 und 3 werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt. Für die Inanspruchnahme etwaiger Sonderreglungen sind dem Vorstand von dem betreffenden Mitglied geeignete Nachweise vorzulegen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8)
- der wissenschaftliche Beirat (§ 9).
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören sämtliche Mitglieder gemäß § 3 an.
2. Die Jahreshauptversammlung findet ein Mal im Jahr statt.
3. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen im Voraus per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
4. Es muss eine außerordentliche Versammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Es gelten dieselben Fristen und Formalien wie in § 7 Absatz 3.
5. Die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung kann als virtuelle Veranstaltung oder Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Die Form der Veranstaltung muss mit der Einladung bekanntgegeben werden. Findet die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung als virtuelle Veranstaltung statt, ist dies nur in einem passwortgesicherten Online-Raum möglich. Das Passwort muss gegenüber den Mitgliedern vor der Versammlung in der Einladung mitgeteilt werden. Die Teilnehmenden müssen ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung wird von einer/einem der Vorsitzenden des Vereins oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine:n Versammlungsleiter:in.
7. Die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung ist nicht öffentlich. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes in einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nicht zulässig.
8. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Art der Abstimmung wird von der/dem Versammlungsleiter:in festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 30% der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Zur Änderung der Satzung, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 75 % der gültigen Stimmen erforderlich.
9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
- Entgegennahme des Kassenberichtes der/des Schatzmeister:in und der Kassenprüfer:innen;
- Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl der Kassenprüfer:innen;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder;
- Beschlussfassung über Anträge, die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
10. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter:in hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Über Ergänzungen der Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn es sich nicht um die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen oder Änderungen im Vorstand handelt.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter:in und der/dem Protokollführer:in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern bis spätestens vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung zuzuleiten ist. Es muss insbesondere Feststellungen enthalten über:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Person der/des Versammlungsleiter:in,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muss deren genauer Wortlaut angegeben werden.
12. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag die Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren.
Hierfür wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine:n Wahlleiter:in.
Die Art der Abstimmung wird von der/dem Wahlleiter:in festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 30% der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Im Rahmen einer virtuellen Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung wird eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt, die den Versammlungsraum ersetzt. In diese können sich die Mitglieder über Zugangsdaten einwählen und abstimmen.
Ein Vorstandsmitglied muss mit mindestens 51 % der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt werden. Wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.
13. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die interimsweise Nachbesetzung des vakanten Postens gemäß § 8 Abs. 9 der Satzung. Die Mitgliederversammlung bestimmt dann in der nächsten Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes eine nachfolgende Person.
14. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins zu Kassenprüfer:innen für das neue Geschäftsjahr.
15. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung mitgeteilt werden. Einzelheiten zu Satzungsänderungen regelt § 12 der Satzung.
16. Beschlüsse können auch außerhalb einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung im Sternverfahren gefasst werden. Für einen solchen Beschluss ist keine gesonderte, schriftliche Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfassung im Sternverfahren ist zulässig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in Textform (E-Mail oder Brief) tatsächlich ihre Stimme zu der Beschlussvorlage gegenüber dem Verein zu Händen des Vorstands abgegeben haben (Mindestquorum).
Der Vorstand muss gegenüber den Mitgliedern eine Frist von mindestens vier Wochen für die Stimmabgabe einräumen.
Für die Gültigkeit einer Beschlussfassung gelten die gleichen Mehrheiten der abgegebenen Stimmen wie in §7 Absatz 8 dieser Satzung festgelegt sind.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- 1. Vorsitzende:r
- 2. Vorsitzende:r
- Schatzmeister:in
- Generalsekretär:in
- zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
2. Der Verein wird im Sinne § 26 BGB durch die/den 1. Vorsitzende:n und durch die/den 2. Vorsitzende:n, jeweils in Einzelvertretungsbefugnis gemäß Geschäftsordnung, vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Amtszeit beginnt mit dem Anfang des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Verschiedene Vorstandsämter können nicht gleichzeitig in einer Person vereinigt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Er regelt die Verteilung der Aufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder, außer der Aufgaben, die gemäß Satzung den verschiedenen Vorstandsmitgliedern ohnehin obliegen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn neben der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat eine zweite und ggf. dritte Diskussion und Abstimmung über den abzustimmenden Sachverhalt stattzufinden. Herrscht auch nach der dritten Abstimmung zu einem Sachverhalt weiterhin Stimmengleichheit, entscheidet die/der 1. Vorsitzende. Abstimmungen erfolgen durch Handaufhebung. Vorbehaltlich der in dieser Satzung im Übrigen geregelten Vorschriften, können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder virtueller Vorstandssitzung gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
5. Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied und von der/dem Generalsekretär:in zu unterschreiben ist. Zu den Sitzungen des Vorstands können bei Bedarf Mitglieder des Vereins oder des wissenschaftlichen Beirates in beratender Funktion eingeladen werden.
6. Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende vertreten den Verein in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen wissenschaftlichen Gesellschaften im In- und Ausland. Sie leiten die Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung und die Sitzungen des Vorstands.
7. Die/der Schatzmeister:in ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und betreut das Beitragswesen. Sie/er hat über Einnahmen und Ausgaben fortlaufend ordnungsgemäße schriftliche Aufzeichnungen zu führen und erstattet in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht. Sie/er hat den Nachweis über die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zu führen.
Die/der Schatzmeister:in kann nur durch die Mitgliederversammlung entlastet werden.
8. Die/der Generalsekretär:in leitet das Sekretariat des Vereins, ist für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands zuständig und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Sofern gemäß § 10 eine Person mit der Geschäftsführung des Vereins betraut ist, wird dieser die Leitung der Geschäftsstelle des Vereins und die Besorgung ihrer laufenden Geschäfte übertragen.
Die/der Generalsekretär:in hat über die Sitzungen des Vorstandes Protokolle anzufertigen, die von ihr/ihm und vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten sind.
9. Scheidet die/der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, übernimmt die/der 2. Vorsitzende interimsweise bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung das Amt der/des 1. Vorsitzenden. Der somit vakante Posten der/des 2. Vorsitzenden kann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung durch einen Vorstandsbeschluss aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder interimsweise besetzt werden. Nach ordentlicher Neuwahl einer/eines 1. Vorsitzenden nehmen die restlichen Vorstände wieder die Posten ein, in die sie zuletzt gewählt wurden.
Ist ein anderer Vorstandsposten als die/der 1. Vorsitzende vakant, z.B. durch vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung durch einen Vorstandsbeschluss aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ergänzen.
In beiden Fällen ist zur entsprechenden Vorstandssitzung schriftlich mit Tagesordnung und einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuladen.
10. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Vor Erstattung ist ein Nachweis über die Auslagen zu erbringen.
Die Mitglieder des Vorstands können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
11. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
1. Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Weiterentwicklung und Förderung der digitalen Medizin.
2. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden durch den Vorstand berufen. Er umfasst maximal zehn ständige Mitglieder. Die Berufung in den Beirat erfolgt für einen Zeitraum von einem Jahr. Eine erneute Berufung in den Beirat ist möglich. Der Vorstand muss über die Berufung neuer Mitglieder in den Beirat oder erneute Berufung bereits bestehender Beiratsmitglieder die Vereinsmitglieder spätestens in der folgenden Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung informieren.
3. Der Vorstand hat die Möglichkeit nicht-ständige Mitglieder in den Beirat zu berufen. Dies kann nur mit Bezug auf ein geplantes oder laufendes Projekt des Vereins geschehen und erfordert die Zustimmung einer einfachen Abstimmungsmehrheit der ständigen Beiratsmitglieder. Es dürfen nicht mehr als fünf nicht-ständige Beiratsmitglieder gleichzeitig berufen werden. Die Dauer der Berufung ist auf maximal ein Jahr begrenzt. Eine erneute Berufung ist möglich.
4. Berufungsvorschläge zum wissenschaftlichen Beirat können von jedem Mitglied des Vereins und den ständigen Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates an den Vorstand erfolgen.
5. Die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates werden von der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
§ 10 Geschäftsstelle und Geschäftsführung
1. Der Verein kann für seine laufenden Arbeiten und seine Verwaltung eine Geschäftsstelle unterhalten. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung oder entsprechende Verträge.
2. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Person mit der Geschäftsführung des Vereins betrauen. Diese Person darf nicht dem Vorstand angehören und muss nicht Vereinsmitglied sein. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung oder entsprechende Verträge.
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vereins, welche ordentliche oder außerordentliche Mitglieder des Verein sein müssen, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Entlastung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Aufgabe der Kassenprüfer:innen ist die Prüfung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabenbelegen und des Kassenbestandes. Im Zweifel bestimmt die Mitgliederversammlung den konkreten Gegenstand und den Umfang der Kassenprüfung.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Änderungen der Satzung müssen von einem Mitglied schriftlich spätestens 8 Wochen vor einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung beim Vorstand beantragt werden, der darüber zu beraten und den Antrag auf die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung zu setzen hat. Satzungsänderungen können auch vom Vorstand selbst beantragt werden. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen vorgenommen werden, Ausnahmen hiervon sind in der Satzung § 12 Abs. 2 und 3 geregelt.
2. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung zu veranlassen. Sie ist den Mitgliedern des Vereins schriftlich, per E-Mail oder auf einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten der Änderung mitzuteilen.
3. Wenn durch gerichtliche, insbesondere registergerichtliche, finanzamtliche oder gesetzliche Maßnahmen eine Satzungsänderung erforderlich wird, die nicht den Vereinszweck betrifft, kann diese vom Vorstand beschlossen werden. Sie ist den Mitgliedern des Vereins schriftlich, per E-Mail oder auf einer Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten der Änderung mitzuteilen.
4. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung mitgeteilt werden.
5. Satzungsänderungen müssen mit dem Zweck des Vereins vereinbar sein und dürfen diesen nicht gefährden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Die Einberufung hierfür erfolgt hierbei unter Einhaltung der Fristen und Voraussetzungen gemäß § 7. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Digitalen Medizin.