Mitgliedergruppen und Beitragsordnung

1. In Anlehnung an § 3 und § 5 der Satzung werden die Mitglieder der DGDM hinsichtlich ihrer Beitragsverpflichtung in Gruppen unterteilt.

Es gelten die folgenden Jahresbeiträge:

Ordentliche Mitglieder Mitgliedschaft gemäß §3 Absatz 2 der Satzung der DGDM.

Fach-/Zahnärzt:innen in leitender Position
auf Antrag unter Vorlage geeigneter Nachweise

200,00 € / Jahr

Fach-/Zahnärzt:innen/Wissenschaftler:innen
auf Antrag unter Vorlage geeigneter Nachweise

100,00 € / Jahr

(Zahn-)Ärzt:innen ohne Fachbezeichnung
auf Antrag unter Vorlage geeigneter Nachweise

50,00 € / Jahr

Nicht berufstätige (Zahn-)Ärzt:innen
auf Antrag unter Vorlage geeigneter Nachweise

40,00 € / Jahr

Berufstätige aus Gesundheitsfachberufen

40,00 € / Jahr

Nicht berufstätige aus Gesundheitsfachberufen
auf Antrag unter Vorlage geeigneter Nachweise

30,00 € / Jahr

Außerordentliche Mitglieder Mitgliedschaft gemäß §3 Absatz 3 der Satzung der DGDM.

Studierende / Auszubildende
Bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. Auf Antrag unter Vorlage geeigneter Nachweise

20,00 € / Jahr

Weitere Mitgliedschaften

Fördermitglieder
Mitglied gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung

ab 1.000,00 € / Jahr

Ehrenmitglieder
Mitglied gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung

0,00 € / Jahr

Korporative Mitglieder
Mitglied gemäß § 3 Abs. 7 der Satzung

0,00 € / Jahr

2. Die Einstufung in die genannten Gruppen erfolgt jährlich neu und ist jeweils für ein Geschäftsjahr gültig. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert Änderungen ihrer beruflichen Situation mitzuteilen, sofern diese für die Einstufung in eine der Beitragsgruppen von Belang sind.

3. Die Anträge für die ermäßigten Mitgliedsbeiträge müssen jährlich neu unter erneuter Vorlage entsprechender Nachweise gestellt werden.

4. Ist eine Einzugsermächtigung erteilt, veranlasst der Verein die Abbuchung von dem Konto des Mitglieds. Bankgebühren bei falschen oder unvollständigen Kontoverbindungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

5. Bei Aufnahme eines Mitglieds während der ersten Hälfte des Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme während der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu 50% zu entrichten.

6. Im Laufe eines Geschäftsjahres eingegangene Änderungsmitteilungen werden zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

7. Ist ein Mitglied aufgrund individueller Umstände außerstande den Mitgliedsbeitrag zu zahlen, kann der Vorstand die Beitragspflichten dieses Mitglieds in Härtefällen stunden, sowie teilweise oder gänzlich erlassen. Das Mitglied muss dies schriftlich bei der/dem Schatzmeister:in beantragen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzufügen, die einen Härtefall begründen. Der Vorstand entscheidet, über jeden Antrag individuell innerhalb von 8 Wochen ab Antragseingang bei der/dem Schatzmeister:in. Der Vorstand hat die Möglichkeit, weitere Nachweise von dem beantragenden Mitglied anzufordern.
Die Bewilligung bzw. Ablehnung des Antrages wird dem beantragenden Mitglied schriftlich durch die/den Schatzmeister:in mitgeteilt. Eine individuelle Begründung ist hierbei nicht verpflichtend
Der Vorstand erteilt im Rahmen der jährlichen Jahreshauptversammlung Auskunft gegenüber der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Anzahl der eingegangen Härtefallanträge, sowie die Anzahl der bewilligten und abgelehnten Anträge.

8. Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung der DGDM am 15.11.2023 in der dritten Jahreshauptversammlung beschlossen.

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